LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.09.2009
L 19 B 245/09 AS
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 21.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 105/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.09.2009 (L 19 B 245/09 AS) - DRsp Nr. 2009/22722

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2009 - Aktenzeichen L 19 B 245/09 AS

DRsp Nr. 2009/22722

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.07.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die beiden minderjährigen Antragsteller wohnen mit ihren Eltern, Herrn I und Frau D, zusammen.

Durch Bescheide vom 07.09.2007, 15.10.2007 und vom 19.12.2007, alle in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2008, bewilligte die Antragsgegnerin der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus Herrn I, Frau D und beiden Antragstellern, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2007 bis zum 29.02.2008 unter Anrechnung eines Erwerbseinkommens des Herrn I in schwankender Höhe und Kindergeld in Höhe von 308,00 EUR mtl ... Hiergegen erhoben die Antragsteller Klage, S 24 AS 85/08. Sie machten geltend, dass ihnen höhere Heizkosten zuständen. Des weiteren sei von dem Erwerbseinkommen des Herrn I ein höherer Betrag - als von der Antragsgegnerin angesetzt - als Werbungskosten abzuziehen.