Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.07.2009 wird zurückgewiesen.
I. Die beiden minderjährigen Antragsteller wohnen mit ihren Eltern, Herrn I und Frau D, zusammen.
Durch Bescheide vom 07.09.2007, 15.10.2007 und vom 19.12.2007, alle in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2008, bewilligte die Antragsgegnerin der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus Herrn I, Frau D und beiden Antragstellern, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2007 bis zum 29.02.2008 unter Anrechnung eines Erwerbseinkommens des Herrn I in schwankender Höhe und Kindergeld in Höhe von 308,00 EUR mtl ... Hiergegen erhoben die Antragsteller Klage, S 24 AS 85/08. Sie machten geltend, dass ihnen höhere Heizkosten zuständen. Des weiteren sei von dem Erwerbseinkommen des Herrn I ein höherer Betrag - als von der Antragsgegnerin angesetzt - als Werbungskosten abzuziehen.
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