LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.09.2009
L 19 B 243/09 AS
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 21.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 106/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.09.2009 (L 19 B 243/09 AS) - DRsp Nr. 2009/22721

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2009 - Aktenzeichen L 19 B 243/09 AS

DRsp Nr. 2009/22721

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.07.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Antragsteller wohnt mit Frau D und beiden gemeinsamen Kindern zusammen.

Durch Bescheide vom 07.09.2007, 15.10.2007 und vom 19.12.2007, alle in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2008, bewilligte die Antragsgegnerin der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Antragsteller, Frau D und beiden Kindern, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2007 bis zum 29.02.2008 unter Anrechnung eines Erwerbseinkommens des Antragstellers in schwankender Höhe und Kindergeld in Höhe von 308,00 EUR mtl ... Hiergegen erhob der Antragsteller Klage, S 24 AS 85/08. Er machte geltend, dass ihm höhere Heizkosten zuständen. Des weiteren sei von seinem Erwerbseinkommen ein höherer Betrag - als von der Antragsgegnerin angesetzt - als Werbungskosten abzuziehen.