LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.06.2011
L 6 AS 2032/10
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 25.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 314/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.06.2011 (L 6 AS 2032/10) - DRsp Nr. 2011/12839

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.06.2011 - Aktenzeichen L 6 AS 2032/10

DRsp Nr. 2011/12839

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.10.2010 wird zurückgewiesen. Der erneute Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Rückforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch den Beklagten.

Der 1962 geborene Kläger bezieht seit Januar 2005 von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.

Aufgrund eines Betriebsunfalls am 22.12.1994 erhielt er ab 12.10.2005 vom Unfallversicherungsträger eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. in Höhe von zunächst 433,18 Euro bzw. steigend bis 440,31 Euro monatlich (Bescheide der Bergbau-Berufsgenossenschaft vom 14.11.2006 und 02.12.2008). In sämtlichen Leistungsanträgen beantwortete er die Frage, ob er eine Rente beziehe, entweder nicht oder mit "nein" bzw. gab bei Fortzahlungsanträgen an, dass sich keine Änderungen ergeben hätten.