LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.06.2011
L 19 AS 866/11 B
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 06.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 2619/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.06.2011 (L 19 AS 866/11 B) - DRsp Nr. 2011/12838

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.06.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 866/11 B

DRsp Nr. 2011/12838

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.05.2011 geändert. Der Klägerin wird ab dem 22.03.2011 Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gewährt und Rechtsanwalt N, C, beigeordnet. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.05.2011 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I. Der Kläger besitzt die deutsche und marokkanische Staatsangehörigkeit. Am 02.08.2009 heiratete er in Marokko die Klägerin, welche die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzt. Am 11.09.2010 reiste die Klägerin in die Bundesrepublik ein. Die Stadt I erteilte ihr am 27.09.2010 eine bis zum 26.12.2010 befristete Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), wonach eine Erwerbstätigkeit jeder Art gestattet ist. Am 27.09.2010 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 27, 28 AufenthG. Am 06.12.2010 erteilte die Stadt I der Klägerin eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG wegen Familiennachzugs zum Ehegatten.