Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.05.2011 wird zurückgewiesen.
I. Die Kläger, zwei Partner mit ihrem gemeinsamen minderjährigen Kind, bezogen in den Jahren 2009 und 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnten eine 54 qm große Wohnung, P 00, H, bestehend aus zwei Zimmern, Küche und Bad. Die Bruttowarmmiete betrug 449,48 EUR mtl ...
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