LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.05.2011
L 19 AS 431/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 11.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 2782/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.05.2011 (L 19 AS 431/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/11161

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 431/11 B ER

DRsp Nr. 2011/11161

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.02.2011 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der am 00.00.1982 geborene Antragsteller besitzt die polnische Staatsangehörigkeit. Er hält sich seit 1988 in der Bundesrepublik auf. Mit Schreiben vom 17.03.2009 teilte die Stadt C als zuständige Ausländerbehörde dem Antragsteller mit, dass sie auf Maßnahmen zur Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet verzichte.

Bis zum 26.02.2004 bezog der Antragsteller Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. In der Zeit vom 15.10.2004 bis 17.01.2007, vom 23.03. bis 20.04.2007 und vom 13.11.2007 bis 01.06.2010 war er inhaftiert. Seit dem 08.06.2010 wohnt der Antragsteller in der Obdachlosenunterkunft der Stadt P gegen eine Nutzungsgebühr von 89,48 EUR mtl ... Durch Beschluss des Amtsgerichts S vom 23.12.2010 wurde für den Antragsteller ein Betreuer für den Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern, Befugnis zum Empfang von Post" bestellt.