LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.04.2013
L 6 AS 2234/12 NZB
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 407/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.04.2013 (L 6 AS 2234/12 NZB) - DRsp Nr. 2013/13940

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2013 - Aktenzeichen L 6 AS 2234/12 NZB

DRsp Nr. 2013/13940

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 11.10.2012 wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Anrechnung des für den Kläger zu 3) gezahlten Kindergeldes auf den Bedarf des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01.12.2011 bis zum 30.04.2012.

Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern des am 00.00.1994 geborenen Klägers zu 3). Die Kläger wohnen gemeinsam in einem Haushalt. Der Kläger zu 3) bezog im o.a. Zeitraum Erwerbseinkommen (Ausbildungsvergütung), das nach den Berechnungen des Beklagten und des Sozialgerichts den Bedarf des Klägers zu 3) bis auf einen Restbetrag von 9, 13 EUR monatlich deckte. Für den Kläger zu 3) wurde zudem Kindergeld gezahlt, das vom Beklagten in Höhe von 9,13 EUR auf den Bedarf des Klägers zu 3) angerechnet wurde, so dass dieser keinen Leistungsanspruch hatte. Im Übrigen rechnete der Beklagte das Kindergeld anteilig auf den Bedarf des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) an (Bescheide vom 15.11.2011 und 26.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2012).