Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 21.10.2011 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist, ob die Klägerin für das von ihr vor dem Sozialgericht Münster geführte Klageverfahren Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) hat.
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