Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 24.01.2012 werden zurückgewiesen.
I.
Die am 00.00.1965 geborene Klägerin zu 1) wohnt mit ihren drei Kindern, dem am 00.00.1989 geborenen Kläger zu 2), der am 00.00.1993 geborenen Klägerin zu 2) und der am 00.00.2003 geborenen Klägerin zu 4) zusammen. Die Kläger haben von der Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich Beklagter) durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen.
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