LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2012
L 19 AS 2092/11 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 14.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SF 307/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2012 (L 19 AS 2092/11 B) - DRsp Nr. 2012/8947

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 2092/11 B

DRsp Nr. 2012/8947

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.11.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung streitig. Der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) sind verheiratet. Sie haben ein gemeinsames minderjähriges Kind, die Antragstellerin zu 3).

Am 26.04.2011 beantragte der Antragsteller zu 1), vertreten durch den Beschwerdeführer, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu verpflichten, ihm ab April 2011 monatlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu zahlen (S 33 AS 1783/11 ER).

Am 13.05.2011 beantragten die Antragstellerin zu 2) - S 33 AS 2049/11 ER - und die Antragstellerin zu 3) - S 33 AS 2048/11 ER -, jeweils vertreten durch den Beschwerdeführer, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihnen ab Mai 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren.