Die Beschwerde des Klägers zu 2) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.1.2011 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Der Kläger zu 2) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt G, I-str. 00, N, für seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.7.2010, mit dem diese von der Q Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Nachzahlung von Beiträgen und Umlagen in Höhe von - inclusive Säumniszuschlägen - 136.191,69 Euro verlangt. Das Sozialgericht (
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das
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