LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2011
L 8 R 149/11 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 52 R 2053/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2011 (L 8 R 149/11 B) - DRsp Nr. 2011/7349

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen L 8 R 149/11 B

DRsp Nr. 2011/7349

Die Beschwerde des Klägers zu 2) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.1.2011 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger zu 2) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt G, I-str. 00, N, für seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.7.2010, mit dem diese von der Q Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Nachzahlung von Beiträgen und Umlagen in Höhe von - inclusive Säumniszuschlägen - 136.191,69 Euro verlangt. Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von PKH mit der Begründung abgelehnt, der Kläger zu 2) sei nicht klagebefugt, da der angefochtene Bescheid nicht an ihn, sondern an die GbR gerichtet sei (Beschluss v. 12.1.2011). Mit der Beschwerde weist der Kläger zu 2) darauf hin, dass zwischenzeitlich gegen ihn ein Haftungsbescheid der Einzugsstelle vom 19.1.2010 ergangen sei. Dementsprechend müsse er auch berechtigt sein, den zugrunde liegenden Prüfbescheid der Beklagten anzufechten.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger zu 2) PKH zu bewilligen.