Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 22.10.2010 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 8.7.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2009 sowie gegen die Verfügung der Beklagten vom 24.8.2009.
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