LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2011
L 19 AS 475/11 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 690/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2011 (L 19 AS 475/11 B) - DRsp Nr. 2011/7348

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 475/11 B

DRsp Nr. 2011/7348

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.11.2010 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Am 15.02.2010 hat der Kläger hier die unter dem Aktenzeichen S 32 AS 690/10 geführten, u. a. gegen den Widerspruchsbescheid vom 19.01.2010 gerichtete Klage erhoben.

Mit Schreiben vom 19.11.2010 haben der Kläger und die Rechtsvorgängnerin des Beklagten (nachfolgend: der Beklagte) dem Gericht mitgeteilt, dass sie einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen haben. In Ziffer 3 des außergerichtlichen Vergleichs erklärten die Beteiligten die Rechtstreite S 32 AS 362/09; S 32 AS 533/10 und S 23 AS 690/10 für erledigt.

Durch Beschluss vom 26.11.2010 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dem Beschluss ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen. Der Beschluss ist dem Kläger am 01.12.2010 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 21.02.2011, bei Gericht am 25.02.2011 eingegangen, hat der Kläger Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 26.11.2010 eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, da der Beklagte verabredete Gespräche, die eine Vereinbarung zur Überwindung der Probleme bezweckten, bislang nicht mit ihm geführt habe.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie verfristet ist.