LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2011
L 19 AS 212/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 24.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 2681/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2011 (L 19 AS 212/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/7134

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 212/11 B ER

DRsp Nr. 2011/7134

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 24.01.2011 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Rechtsvorgängerin des Antragsgegners (im Folgenden einheitlich Antragsgegner) bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 24.06.2010 Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2010 bis 31.01.2011 in Höhe von monatlich 555,75 EUR. Durch Bescheid vom 03.08.2010 senkte der Antragsgegner diese Leistungen für den Zeitraum 01.09. bis 30.11.2010 wegen eines wiederholten Pflichtverstoßes des Antragstellers - hier Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung - auf Null ab. Einen weiteren vollständigen Wegfall des Leistungsanspruchs stellt der Antragsgegner für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.12.2010 wegen der Ablehnung einer zumutbaren Tätigkeit fest (Bescheid vom 23.09.2010). Um 90 v. H. senkte er außerdem für den Zeitraum 01.11.2010 bis 31.01.2011 die bewilligten Leistungen wegen eines wiederholten Meldeversäumnisses ab (Bescheid vom 29.09.2010). Wegen der erneuten Ablehnung einer zumutbaren Tätigkeit erkannte der Antragsgegner außerdem auf den Wegfall der Leistungen für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 28.02.2011 (Bescheid vom 08.11.2010).