LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2011
L 11 KA 98/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 20.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 386/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2011 (L 11 KA 98/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/7810

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen L 11 KA 98/10 B ER

DRsp Nr. 2011/7810

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.08.2010 abgeändert.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bestimmungsbescheides vom 09.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2010 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Beigeladene zu 1) berechtigt bleibt, auf der Grundlage dieser Bescheide vor dem 10.04.2011 begonnene ambulante Behandlungen bis zum 30.11.2011 durchzuführen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten der Verfahren.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist eine onkologische Schwerpunktpraxis in der Form einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit einer Hauptbetriebsstätte in C. Ihre zehn Gesellschafter sind zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und "onkologisch verantwortliche Ärzte" nach der Onkologievereinbarung vom 01.01.2009. Die Antragstellerin betreibt drei Standorte mit "onkologisch verantwortlichen Ärzten". Am Standort C sind vier und am Standort T drei Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie tätig. Dem Standort C1 ist ein Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie zugewiesen.