LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2009
L 6 B 12/09 AS
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 241/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2009 (L 6 B 12/09 AS) - DRsp Nr. 2009/8581

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2009 - Aktenzeichen L 6 B 12/09 AS

DRsp Nr. 2009/8581

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.12.2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller (Ast) wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein zwischenzeitlich erledigtes Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz.

Am 04.07.2008 stellte der Ast beim Sozialgericht (SG) Dortmund einen Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin (Ag), ihm zuvor für die Monate Juni und Juli 2008 durch Bescheide vom 10.01.2008 bzw. 17.05.2008 bewilligte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) tatsächlich auszuzahlen. Zugleich beantragte er, ihm für dieses Verfahren PKH unter Beiordnung von Rechtsanwältin C in E zu bewilligen und reichte die Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Mit Verfügung vom gleichen Tage (04.07.2008) veranlasste das Sozialgericht (SG) die Übersendung der Antragsschrift an die Ag und forderte diese zur Erwiderung sowie Aktenübersendung binnen einer Woche auf. Am 11.07.2008 ging die Stellungnahme der Ag nebst Leistungsakte beim SG ein.