LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2009
L 19 B 66/08 AS
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 07.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 174/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2009 (L 19 B 66/08 AS) - DRsp Nr. 2009/8580

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2009 - Aktenzeichen L 19 B 66/08 AS

DRsp Nr. 2009/8580

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 07.02.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Kostenentscheidung des Sozialgerichts nach abgeschlossenem Klageverfahren (§ 193 Abs. 1 SGG).

Der aus der Klägerin, ihrem Ehemann und einem am 00.00.2000 geborenen Kind bestehenden Bedarfsgemeinschaft wurden zuletzt vor dem hier streitauslösenden Ereignis mit Bescheid aus Juni 2005 Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung von Nebeneinkünften der Klägerin aus einer rund 80 Stunden monatlich umfassenden Tätigkeit bewilligt. Mit Schreiben vom 31.08.2005, dem nach Angaben der Beklagten eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt war, wurde die Klägerin zu einer persönlichen Vorsprache am 06.09.2005 eingeladen. Sie erschien an diesem Tag nicht. In einem Folgetermin am 20.09.2005 gab die Klägerin nach einem Aktenvermerk der Beklagten (Bl. 38 VA) an, sie habe die Einladung falsch verstanden, da ihr Mann Alg II-Bezieher sei und sie in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehe.