LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2009
L 16 B 15/09 KR ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 06.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 KR 13/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2009 (L 16 B 15/09 KR ER) - DRsp Nr. 2009/11129

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2009 - Aktenzeichen L 16 B 15/09 KR ER

DRsp Nr. 2009/11129

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06. März 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers (ASt) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 06.03.2009 ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Antrag des Versicherten, im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin (AG´ in) aufzuerlegen, unverzüglich einen Versorgungsvertrag nach § 132d Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zur inhaltlichen Konkretisierung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) nach § 37b Abs 1 SGB V mit den Leistungserbringern im Kassenbereich Westfalen-Lippe abzuschließen, ist unzulässig. Hierauf hat der Senat die Beteiligten bereits mit richterlichem Hinweis vom 27.03.2009 ausdrücklich hingewiesen. Umfang und Inhalt eines möglichen Sachleistungsanspruchs auf SAPV ergeben sich im Verhältnis des ASt zur AG´ in nicht aus einem Vertrag nach § 132d SGB V, sondern unmittelbar aus § 37b Abs 1 SGB V, hier insbesondere im Falle des ASt unter Berücksichtigung von Satz 4 dieser Vorschrift. Die Bestimmung der notwendigen ärztlichen und pflegerischen Leistungen ist zudem zwingend durch den behandelnden Vertragsarzt vorzunehmen.