Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 29.06.2012 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ab dem 10.04.2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T, V, bewilligt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts.
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