Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 01.09.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Einstellung der Vermittlung durch den Bescheid der Beklagten vom 10.03.2011 rechtswidrig gewesen ist.
Der 1975 geborene Kläger war nach einer Beschäftigung als Helfer bei einer Zeitarbeitsfirma arbeitslos und arbeitsuchend gemeldet (ohne Leistungsbezug). Wie bereits zuvor am 22.11.2010 schloss der Kläger mit der Beklagten erneut am 17.02.2011 eine Eingliederungsvereinbarung, in der er sich unter anderem verpflichtete, monatlich mindestens 10 Bewerbungen zu veranlassen und eine Übersicht (Name des Arbeitgebers, Beruf, Art der Bewerbung, Datum, Ergebnis) über seine Bewerbungsaktivitäten zu führen und zum nächsten Termin vorzulegen. Die Eingliederungsvereinbarung enthielt eine Belehrung über die Rechtsfolgen wie folgt:
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