LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.10.2012
L 2 AS 1671/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 27.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 517/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.10.2012 (L 2 AS 1671/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/21688

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012 - Aktenzeichen L 2 AS 1671/12 B ER

DRsp Nr. 2012/21688

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 27.07.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 27.07.2012 ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu Recht abgelehnt.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).