Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 14.01.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Im zugrunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Zustimmung zum Umzug in die Wohnung G-straße 00 in B sowie die Übernahme der mit diesem Umzug verbundenen Kosten.
Die Klägerin, die seit Mai 2009 im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II steht, erhielt vom Beklagten auch die tatsächlichen monatlichen Kosten der Unterkunft (KdU) E-straße 00 in X (Änderungsbescheid vom 06.06.2009). Im Dezember 2009 mietete die Klägerin zum 01.04.2010 für die Dauer von 5 Jahren ein freistehendes Wohnhaus in B mit einer Wohnfläche von 100 qm. Der monatliche Mietzins hierfür beträgt bis 30.09.2012 380,00 EUR zuzüglich einer monatlichen Vorauszahlung auf die Betriebskosten in Höhe von 123,00 EUR.
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