LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.08.2013
L 19 AS 999/13 B
Fundstellen:
NZS 2014, 34
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 26.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 4534/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.08.2013 (L 19 AS 999/13 B) - DRsp Nr. 2013/20065

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 999/13 B

DRsp Nr. 2013/20065

Tenor

Auf die Beschwerden der Klägerin zu 3) wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 26.04.2013 geändert. Der Klägerin zu 3) wird Prozesskostenhilfe ohne Kostenbeteiligung für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt S, F beigeordnet. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Gewährung eines Sonderbedarfs nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II in Höhe von 1.150,00 EUR.

Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind verheiratet. Sie wohnen mit ihren drei minderjährigen Kindern (geboren 1996, 2000, 2004), u. a. der Klägerin zu 3), zusammen.

Seit Januar 2008 beziehen die Mitglieder Bedarfsgemeinschaft durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Bereits im Februar 2010 beantragte der Kläger zu 1) bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagter) die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung eines Kinderkleiderschranks sowie von drei Kinderbetten. Er gab an, dass seine Kinder seit zwei bis drei Jahren keine Kinderbetten hätten. Sie hätten Kinderbetten vom Sperrmüll geholt. Diese seien kaputt gegangen. Der Kinderkleiderschrank sei auseinandergefallen. Durch Bescheid vom 25.02.2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da es sich nicht um eine Erstbeschaffung, sondern um eine Ersatzbeschaffung handele.