Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.06.2012 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren ab 21.11.2011 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X, S, beigeordnet
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Rechtsstreit um die Aufhebung der Bewilligung sowie Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II.
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