Das Gesuch der Antragstellerin auf Ablehnung von Richterin am Sozialgericht K wegen Besorgnis der Befangenheit wird verworfen.
Das Befangenheitsgesuch der Antragstellerin (AS) ist nicht zulässig, da dafür kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht.
Mit der Richterablehnung nach § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann nur das Ziel verfolgt werden, den abgelehnten Richter an weiterer Tätigkeit in dem betreffenden Rechtsstreit zu hindern.
Da indes die von der AS beim Sozialgericht (
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