LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.08.2011
L 11 SF 163/11 AB
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 26 KR 424/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.08.2011 (L 11 SF 163/11 AB) - DRsp Nr. 2011/16052

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2011 - Aktenzeichen L 11 SF 163/11 AB

DRsp Nr. 2011/16052

Tenor

Das Gesuch der Antragstellerin auf Ablehnung von Richterin am Sozialgericht K wegen Besorgnis der Befangenheit wird verworfen.

Gründe

Das Befangenheitsgesuch der Antragstellerin (AS) ist nicht zulässig, da dafür kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht.

Mit der Richterablehnung nach § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann nur das Ziel verfolgt werden, den abgelehnten Richter an weiterer Tätigkeit in dem betreffenden Rechtsstreit zu hindern.

Da indes die von der AS beim Sozialgericht (SG) Köln erhobene Klage in dem unter dem Aktenzeichen S 26 KR 424/08 geführten Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid vom 18.03.2011 abgewiesen worden ist, geht ihr Begehren, Richterin am Sozialgericht K an weiterer Tätigkeit in diesem Rechtsstreit zu hindern, ins Leere. Die abgelehnte Richterin ist mit dem erstinstanzlich abgeschlossenen Rechtsstreit nicht mehr befasst.