LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.08.2011
L 11 KA 57/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 04.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KA 16/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.08.2011 (L 11 KA 57/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/20337

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2011 - Aktenzeichen L 11 KA 57/11 B ER

DRsp Nr. 2011/20337

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.02.2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin zum ärztlichen Notfalldienst.

Mit Bescheid vom 17.12.2010 zog die Bezirksstelle N I der Antragsgegnerin den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen und am Evangelischen Krankenhaus (EVK) N als Belegarzt tätigen Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zum allgemeinen ärztlichen Notfalldienst für die Zeit vom 01.02.2011 bis zum 31.01.2012 heran. Ausweislich der Anlage zu diesem Bescheid ist der Antragsteller verpflichtet worden, drei "Sitzdienste" in einer Notfallpraxis (20.02., 15.06.2011 und 06.01.2012) und zwei Fahrdienste (20.03.und 17.09.2011) wahrzunehmen. Ein zuvor von ihm gestellter Antrag auf Befreiung vom Notfalldienst wegen des Umfangs seiner belegärztlichen Tätigkeit blieb erfolglos (Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.11.2010). Der hiergegen gerichtete Widerspruch ist wie der Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid vom 17.12.2010 bislang nicht beschieden.