Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten war im Hauptsacheverfahren - S 14 KA 134/09 Sozialgericht (SG) Düsseldorf - die Höhe des Gesamtpunktzahlvolumens der Klägerin, einer anästhesiologischen Gemeinschaftspraxis, im Quartal II/2005, welches vom Beklagten im Anschluss an die Berechnungen der Beigeladenen zu 7) unter Berücksichtigung eines sog. job-sharings auf 2.889.275,2 Punkte festgesetzt worden war, streitig. Die Klägerin hatte eine Erhöhung des Gesamtpunktzahlvolumens auf 3.112.000 Punkte begehrt. Diesem Klageverfahren ging ein anderes Klageverfahren der Klägerin gegen die Beigeladene zu 7) - S 14 KA 58/07 SG Düsseldorf - voraus, mit dem sie eine Erhöhung des Individualbudgets bzw. eine extrabudgetäre Vergütung von Schmerztherapien geltend gemacht hat. Das vorliegende Verfahren wurde insofern als vorrangig betrachtet und das Verfahren gegen die Beigeladene zu 7) ruhend gestellt (Beschluss des SG Düsseldorf vom 13.02.2008).