Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.05.2009 wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der begehrten Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 73a SGG, 114 ff. ZPO steht bereits entgegen, dass bis zum Abschluss des Verfahrens durch Abgabe der Erledigungserklärungen vom 15.05.2009 keine vollständig ausgefüllte und mit den erforderlichen Belegen versehene Erklärung nach § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorlag (zu diesem Erfordernis vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 23.03.2009 - L 19 B 27/09 AS - m.w.N.).
Der vom Antragsteller am 31.03.2009 unterschriebene und nach Aktenlage mit Antragstellung in der Sache vom 07.04.2009 eingereichte Vordruck ist vielmehr weit überwiegend unbearbeitet, d.h. auch nicht hinsichtlich der Alternativen "Nein" ausgefüllt.
Auch unabhängig hiervon steht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nicht zu, weil es der beabsichtigten Rechtsverfolgung an hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO mangelte.
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