LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.06.2012
L 19 AS 973/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 706/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.06.2012 (L 19 AS 973/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/15209

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 973/12 B ER

DRsp Nr. 2012/15209

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 03.05.2012 geändert. Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Antragstellern ab dem 10.04.2012 bis zum 31.07.2012 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 674,00 EUR mtl. zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die am 00.00.1979 in C geborene Antragstellerin zu 2) ist griechische Staatsangehörige. In der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.10.2008 bezog sie neben der Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Ausländerbehörde der Beigeladenen erteilte der Antragstellerin zu 2) am 31.05.2006 eine unbefristete Bescheinigung gem. § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU). Zum 01.11.2008 zog sie nach Griechenland um. Am 29.07.2011 heiratete die Antragstellerin zu 2) den am 27.05.1983 geborenen Antragsteller zu 1), der griechischer Staatsangehöriger ist.