LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.06.2009
L 7 B 404/08 AS
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 22/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.06.2009 (L 7 B 404/08 AS) - DRsp Nr. 2009/15930

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2009 - Aktenzeichen L 7 B 404/08 AS

DRsp Nr. 2009/15930

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.10.2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus J wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 20.10.2008 ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Denn das SG hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Rechtsanwaltes für das Klageverfahren zu Recht abgelehnt.

1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten der Warmwasserzubereitung in Höhe von 27,07 Euro monatlich. Die Warmwasserzubereitung des Klägers erfolgt nicht über die Heizungsanlage, sondern über einen Durchlauferhitzer, also mittels Strom.