Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 27. November 2008 aufgehoben und dem Antragsteller für das Verfahren vor diesem Prozesskostenhilfe bewilligt sowie Rechtsanwalt O aus F beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
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