LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.06.2009
L 12 B 6/09 AL
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 151/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.06.2009 (L 12 B 6/09 AL) - DRsp Nr. 2009/15925

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2009 - Aktenzeichen L 12 B 6/09 AL

DRsp Nr. 2009/15925

Die Beschwerde des Antragstellers (Ast) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 12.01.2009, betreffend Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH), wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe:

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Bewilligung von PKH frühestens ab dem Zeitpunkt in Betracht kommt, an dem die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Ast vollständig und prüfbar dem Gericht vorliegen. Etwas anderes kann gelten, wenn das späte Einreichen der Unterlagen auf Umständen beruht, die der Ast nicht zu vertreten hat.

Hier datiert der Eilantrag vom 03.12.2008. Das SG hat seine Entscheidung am 12.01.2009 getroffen, die am gleichen Tag zugestellt worden ist. Die Beschwerde wurde am 11.02.2009 eingelegt. Die Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gingen erst am 14.05.2009 bei dem erkennenden Senat ein. Zu diesem Zeitpunkt war die erste Instanz bereits abgeschlossen und in der zweiten Instanz war durch die Stattgabeentscheidung vom 21.01.2009 das Rechtsschutzinteresse für den Eilantrag entfallen.