LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.05.2012
L 19 AS 957/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 263/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.05.2012 (L 19 AS 957/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/11061

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 957/12 B ER - Aktenzeichen L 19 AS 958/12 B

DRsp Nr. 2012/11061

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Aachen vom 18.04.2012 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Die aus zwei Erwachsenen und drei Kindern bestehende Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller bewohnt eine 123 m² großes angemietetes Haus, für dessen Nutzung monatlich 750,00 EUR Kaltmiete zzgl. 150,00 EUR an kalten Nebenkosten zu entrichten sind. Die Kündigungsfrist für das am 01.05.2010 begonnene Mietverhältnis beträgt nach dem vorgelegten Mietvertrag vom 09.02.2010 für den Vermieter drei Monate, wenn seit der Überlassung des Mietobjektes weniger als fünf Jahre vergangen sind.

Der Antragsgegner bewilligte bis Januar 2012 einschließlich Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft, mit bestandskräftigem Bescheid vom 27.01.2012 dann Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer als angemessen angesehenen Kaltmiete von 508,25 EUR.