LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.05.2012
L 12 AS 1409/11
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 29/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.05.2012 (L 12 AS 1409/11) - DRsp Nr. 2012/11058

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 1409/11

DRsp Nr. 2012/11058

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.03.2010 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die dem Kläger zu gewährenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 03.03.2006 bis zum 31.03.2007.

Der 1978 geborene Kläger beantragte erstmalig am 03.03.2006 bei dem Beklagten die Gewährung laufender Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Beklagte nahm eine Bedarfsgemeinschaft des Klägers mit der 1977 geborenen Frau (W) an und bewilligte beiden mit Bescheid vom 27.03.2006 Leistungen für den Zeitraum vom 03.03.2006 bis 30.09.2006. Die Leistungen für den Kläger wurden mit monatlich 573,35 Euro festgesetzt (Regelleistung 311,00 Euro, Kosten für Unterkunft und Heizung 262,35 Euro).