LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.05.2009
L 19 B 98/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 79/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.05.2009 (L 19 B 98/09 AS ER) - DRsp Nr. 2009/14213

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2009 - Aktenzeichen L 19 B 98/09 AS ER

DRsp Nr. 2009/14213

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.04.2009 geändert.

Der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Zusicherung wird abgelehnt.

Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Antragsgegnerin gewährt dem Antragsteller, der seit 1998 im Sozialhilfebezug stand, seit dem 01.01.2005 Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nachdem sein Mietverhältnis wegen Verwahrlosung der Wohnung durch den Vermieter fristlos gekündigt und der Antragsteller zur Räumung unter Androhung der Räumungsklage aufgefordert worden war, beantragte dieser am 13.03.2009 die Bestätigung der Antragsgegnerin der Mietkostenübernahme gegenüber Frau I Q, die am 17.03.2009 ihre Bereitschaft bestätigte, dem Antragsteller zum 01.04.2009 eine ca. 45 qm große Wohnung im 2. Obergeschoss des Hauses, B-straße 00, E zu einem Mietpreis von 330,00 EUR zuzüglich 120,00 EUR Neben- und Heizkosten zu vermieten. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin wegen der Unangemessenheit der Mietkosten ab (Bescheid vom 17.03.2009).