LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.05.2009
L 19 B 16/09 AL
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 103/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.05.2009 (L 19 B 16/09 AL) - DRsp Nr. 2009/14211

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2009 - Aktenzeichen L 19 B 16/09 AL

DRsp Nr. 2009/14211

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.04.2009 abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ab dem 30.10.2008 gewährt und Rechtsanwalt H beigeordnet.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten einer Hörgeräteanpassung nach § 109 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 33 Abs. 38 Satz 1 Nr. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Der Kläger ist beidseitig schwerhörig. Er absolviert eine von der Beklagten nach § 102 ff SGB III geförderte Ausbildung zum Elektrogerätezusammenbauer. Durch Bescheid vom 21.05.2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Zuschusses zu einer Hörgeräteanpassung ab. Nach Weiterleitung des Rehabilitationsantrags vom 30.07.2008 durch die Deutsche Rentenversicherung Bund lehnte die Beklagte erneut durch Bescheid vom 19.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2008 die Gewährung eines Zuschusses zur Hörgeräteversorgung mit der Begründung ab, dass zuständiger Kostenträger der auf den aktuellen technischen Stand befindlichen Hörgeräte die Krankenkasse sei. Dies gelte auch für Hörgeräte, die den Behindertenausgleich im Arbeitsleben des Klägers gewährleisteten. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben.