LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.05.2009
L 16 B 1/09 R ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 191/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.05.2009 (L 16 B 1/09 R ER) - DRsp Nr. 2009/14255

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2009 - Aktenzeichen L 16 B 1/09 R ER

DRsp Nr. 2009/14255

Es wird festgestellt, dass das unter dem Aktenzeichen L 16 (5) B 4/97 R ER (= S 15 R 191/07 ER, Sozialgericht Düsseldorf) geführte einstweilige Rechtsschutzverfahren durch gerichtlichen Vergleich beendet worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Wirksamkeit des in dem oben genannten Verfahren am 14.11.2008 vor dem erkennenden Senat geschlossenen gerichtlichen Vergleiches streitig.

Mit Bescheid vom 22.05.2007 hatte die Antragsgegnerin (AGn) im Rahmen einer Betriebsprüfung von dem Antragsteller (ASt.) in seiner Funktion als Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.10.2002 bis zum 30.09.2006 in Höhe von 119.368,66 EUR nachgefordert. Den Antrag des ASt. vom 16.07.2007 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid hatte das Sozialgericht (SG) Düsseldorf mit Beschluss vom 30.07.2007 zurückgewiesen. In dem anschließenden Beschwerdeverfahren (Az.: L 16 (5) B 4/97 R ER, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW)) schlossen die Prozessbevollmächtigte des ASt. im Einvernehmen mit diesem sowie der für die AGn erschienene Verwaltungsamtsrat (VAR) XQ am 14.11.2008 vor dem erkennenden Senat nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage im zeitlichen Umfang von knapp dreieinhalb Stunden den folgenden gerichtlichen Vergleich: