LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.05.2009
L 12 B 31/09 SO
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 SO 2/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.05.2009 (L 12 B 31/09 SO) - DRsp Nr. 2009/15915

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2009 - Aktenzeichen L 12 B 31/09 SO

DRsp Nr. 2009/15915

Auf die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.03.2009 geändert.

Der Klägerin wird für die Durchführung des Verfahrens S 43 SO 2/09 vor dem Sozialgericht Düsseldorf ab 05.02.2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts S in E gewährt.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) und in diesem Zusammenhang um die Höhe ihres Anspruchs auf Leistungen nach §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) und die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides nach §§ 45, 50 SGB X.

Die alleinstehende Klägerin bezieht von der Beklagten seit dem 01.10.2007 entsprechende Leistungen.