Auf die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.03.2009 geändert.
Der Klägerin wird für die Durchführung des Verfahrens S 43 SO 2/09 vor dem Sozialgericht Düsseldorf ab 05.02.2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts S in E gewährt.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) und in diesem Zusammenhang um die Höhe ihres Anspruchs auf Leistungen nach §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) und die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides nach §§ 45, 50 SGB X.
Die alleinstehende Klägerin bezieht von der Beklagten seit dem 01.10.2007 entsprechende Leistungen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|