LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.04.2011
L 20 AY 182/10 B
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 06.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 AY 35/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.04.2011 (L 20 AY 182/10 B) - DRsp Nr. 2011/9900

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.04.2011 - Aktenzeichen L 20 AY 182/10 B

DRsp Nr. 2011/9900

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.12.2010 geändert.

Die bereits mit Beschluss des Sozialgerichts vom 08.03.2010 erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass die Beiordnung von Rechtsanwalt U, N, aufgehoben wird und der Klägerin für das Verfahren vor dem Sozialgericht Rechtsanwalt P, N, ab dem 06.10.2010 zu ihrer Vertretung beigeordnet wird.

Die Beiordnung von Rechtsanwalt P erfolgt mit der Maßgabe, dass bereits zugunsten von Rechtsanwalt U festgesetzte Gebühren in Höhe von 142,80 EUR von den bei Rechtsanwalt P entstandenen bzw. noch entstehenden Gebühren in Abzug gebracht werden.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über eine Nachzahlung von Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) aufgrund einer Überprüfung der Bewilligungen von Leistungen nach § 3 AsylbLG im Sinne von § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch () für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2006. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2009 (bei den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 23.12.2009 eingegangen) eine Nachgewährung höherer Leistungen ab, weil die Klägerin keinen Nachweis erbracht habe, dass ein entsprechender Bedarf weiterhin bestehe.