LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.04.2009
L 6 SB 161/08
Vorinstanzen:
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SB 134/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.04.2009 (L 6 SB 161/08) - DRsp Nr. 2009/10130

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.04.2009 - Aktenzeichen L 6 SB 161/08

DRsp Nr. 2009/10130

Die Entschädigung der Klägerin anlässlich der Wahrnehmung des Termins zur Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. I am 08.01.2009 wird auf 17,50 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die in E, W-straße 0, wohnhafte Klägerin hat im Hauptsachverfahren am 08.01.2009 einen Untersuchungstermin bei dem Sachverständigen Dr. I, B wahrgenommen. Mit Schreiben vom 09.01.2009 hat sie die Erstattung von Kosten in Höhe von 54 Euro beantragt. Diese setzten sich zusammen aus einem Betrag von 24 Euro für Fahrtkosten (96 Kilometer Fahrstrecke à 0,25 Euro), 15 Euro Aufwand/Zehrkosten für die Klägerin und 15 Euro "Sonstige Kosten" für ihre Begleitperson. Die Reise habe sie um 8.15 Uhr angetreten und um 13.15 Uhr beendet.

Mit Schreiben vom 16.01.2009 hat die Kostenbeamtin des Landessozialgerichts NRW der Klägerin Kosten in Höhe von insgesamt 15 Euro bewilligt. Der Fahrtweg betrage lediglich 60 km und sei daher mit 15 Euro zu erstatten. Eine Aufwandsentschädigung/Zehrkosten seien gemäß § 6 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern, Zeugen, Zeuginnen und Dritten (JVEG) erst ab einer Verweildauer von 8 Stunden mit 6 Euro zu vergüten. Dies gelte auch für die Begleitperson.