LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.02.2012
L 19 AS 2254/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 2751/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.02.2012 (L 19 AS 2254/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/6962

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.02.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 2254/11 B ER

DRsp Nr. 2012/6962

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.12.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 16.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2011 hat der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) an den Antragsteller im Hinblick auf vorhandenes Vermögen, im Wesentlichen in Gestalt eines unbebauten Grundstücks, abgelehnt. Hingegen hat der Antragsteller am 22.11.2011 in dem Verfahren S 27 AS 2701/11, SG Gelsenkirchen, Klage erhoben.

Mit am 28.11.2011 im vorliegenden Verfahren gestelltem Antrag hat der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung, hilfsweise auch darlehensweisen Erbringung von Leistungen nach dem SGB II i.H.v. monatlich 364,00 EUR zzgl. Kosten der Unterkunft i.H.v. 267,00 EUR monatlich begehrt und in der Begründung zu diesem Antrag auf die Gefährdung seines Krankenversicherungsschutzes hingewiesen.