LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.09.2011
L 20 SO 424/11 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 28.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 SF 205/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.09.2011 (L 20 SO 424/11 B) - DRsp Nr. 2011/17646

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2011 - Aktenzeichen L 20 SO 424/11 B

DRsp Nr. 2011/17646

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.06.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen der durch das Sozialgericht Dortmund für das erstinstanzliche Klageverfahren bewilligten Prozesskostenhilfe.

Mit Beschluss vom 23.03.2009 hat das Sozialgericht dem Kläger des Ausgangsverfahrens Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bewilligt und Rechtsanwalt E, den Beschwerdeführer, beigeordnet. Bereits zuvor hatte der Kläger die Klage unter Verweis auf eine in einem Erörterungstermin vor einer anderen Kammer des Sozialgerichts in einem eine vergleichbare Rechtsfrage betreffenden, jedoch nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu beurteilenden Rechtsstreit erklärte Klagerücknahme zurückgenommen.

Mit seiner Kostenrechnung vom 02.11.2010 machte der Beschwerdeführer folgende Gebühren gegen die Staatskasse geltend: