Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.06.2011 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob dem Antragsteller an Stelle der gewährten eingeschränkten Leistungen nach §
Der im Januar 1993 geborene Antragsteller bezog von der Antragsgegnerin in der Vergangenheit Leistungen nach §
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