LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.09.2011
L 20 AY 98/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 10.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 AY 61/11 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.09.2011 (L 20 AY 98/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/17645

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2011 - Aktenzeichen L 20 AY 98/11 B ER

DRsp Nr. 2011/17645

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.06.2011 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob dem Antragsteller an Stelle der gewährten eingeschränkten Leistungen nach § 1a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren sind.

Der im Januar 1993 geborene Antragsteller bezog von der Antragsgegnerin in der Vergangenheit Leistungen nach § 1a AsylbLG. Nachdem er im Januar 2011 volljährig geworden war, bewilligte die Antragsgegnerin ihm wiederum lediglich Leistungen nach § 1a AsylbLG unter Kürzung des Barbetrags zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens in Höhe von 40,90 Euro monatlich. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die Eltern des Antragstellers, deren Verhalten er sich zurechnen lassen müsse, seien rechtsmissbräuchlich nach Deutschland eingereist, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Widerspruch.