LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.06.2011
L 6 AS 272/11 B
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 31.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 2066/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.06.2011 (L 6 AS 272/11 B) - DRsp Nr. 2011/12835

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2011 - Aktenzeichen L 6 AS 272/11 B

DRsp Nr. 2011/12835

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.01.2011 geändert und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T, H, bewilligt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist, ob dem Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Bevollmächtigten für einen Antrag auf Aussetzung einer Sanktion nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu bewilligen ist.

Der 1978 geborene Antragsteller bezieht vom Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 10.06.2010 wurden ihm Leistungen für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2010 bewilligt. Da der Antragsteller zu einem Meldetermin am 30.07.2010 nicht erschien, hörte der Antragsgegner ihn mit Schreiben vom selben Tag zu einer beabsichtigten Sanktionierung an. Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner mit, dass er die Einladung zu dem genannten Meldetermin nicht erhalten habe. Mit Bescheid vom 14.09.2010 senkte der Antragsgegner die Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis 31.12.2010 ab.