LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.06.2011
L 19 AS 317/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 07.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 2678/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.06.2011 (L 19 AS 317/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/12834

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 317/11 B ER

DRsp Nr. 2011/12834

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.02.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, H, beigeordnet.

Gründe

I.

Die 1959 und 1958 geborenen Antragsteller zu 1) und 2) leben zusammen mit ihrer gemeinsamen, 1993 geborenen Tochter, der Antragstellerin zu 3). Sie sind rumänische Staatsbürger.

Nach Eintragungen im Ausländerzentralregister ist der Antragsteller zu 1) erstmals am 11.05.1990 in das Bundesgebiet eingereist, die Antragstellerin zu 2) am 17.07.1991. Nach eigenen Angaben reisten beide nach jeweils abgelehnten Asylanträgen wiederum aus. Erneut im Juli 2005 wurde die Antragstellerin zu 2) melderechtlich erfasst. Seit erneuter Registrierung im September 2009 halten sich die Antragsteller nach eigenen Angaben ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

Als einzige Einkunftsquelle seither haben die Antragsteller den Verkauf einer Obdachlosenzeitung ("G") angegeben, deren Umfang jedoch auch auf Nachfrage des Senats nicht präzisiert oder belegt worden ist.