LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.05.2014
L 19 AS 1860/13 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 04.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 684/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.05.2014 (L 19 AS 1860/13 B) - DRsp Nr. 2014/9873

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2014 - Aktenzeichen L 19 AS 1860/13 B

DRsp Nr. 2014/9873

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.09.2013 geändert. Den Klägern wird für den Rechtsstreit S 35 AS 684/13 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt T, L, beigeordnet.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage auf Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Der am 00.00.1991 geborene Kläger und die am 00.00.1992 geborene Klägerin leben in Bedarfsgemeinschaft und beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die ihnen mit Bescheiden vom 21.03.2012, 11.04.2012, 18.04.2012 und 02.07.2012 für den Zeitraum vom 20.01.2012 bis 30.06.2012 unter Anrechnung von Kindergeld für beide Kläger als Einkommen bewilligt wurden.