LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.05.2013
L 9 AS 540/13 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 51/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.05.2013 (L 9 AS 540/13 B) - DRsp Nr. 2013/14938

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2013 - Aktenzeichen L 9 AS 540/13 B

DRsp Nr. 2013/14938

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.02.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die gegen den Bescheid vom 11.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2011 gerichtete Klage, mit der der Kläger sinngemäß ein monatlich um 9,69 Euro höheres Arbeitslosengeld II (17,69 Euro angebliche tatsächliche monatliche Kosten für die dezentrale Warmwassererzeugung abzüglich der monatlich bewilligten 8,- Euro) im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011 begehrt (zur fehlenden Abtrennbarkeit von Mehrbedarfen im Sinne von § 21 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als selbstständigen Streitgegenstand vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 23.08.2012 - B 4 AS 167/11 R -, [...] Rn. 11 m.w.N.), im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die zulässige Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)), weil sie unbegründet ist. Dem Kläger steht im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011 kein höheres Arbeitslosengeld II zu.