LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.05.2013
L 9 AS 142/13 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 04.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SF 377/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.05.2013 (L 9 AS 142/13 B) - DRsp Nr. 2013/14937

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2013 - Aktenzeichen L 9 AS 142/13 B

DRsp Nr. 2013/14937

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 04.01.2013 geändert. Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Antragstellers wird auf 659,26 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und überwiegend begründet.

1. Über die Beschwerde entscheidet der Senat mit drei Berufsrichtern, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)). Die Rechtssache wirft schwierige Fragen auf (Austausch von Gebührenpositionen im Erinnerungsverfahren; Voraussetzungen einer Erledigungsgebühr im einstweiligen Rechtsschutzverfahren), mit den sich der Senat noch nicht befasst hat.

2. Antragsteller und Beschwerdeführer ist in Verfahren, die die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung bei gewährter Prozesskostenhilfe betreffen, der Rechtsanwalt selbst. Beschwerdegegner ist in diesen Verfahren die Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor. Die durch die Prozesskostenhilfe begünstigte Partei ist am Verfahren nicht beteiligt (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 10.02.2011 - L 9 AS 1290/10 B -, [...] Rn. 6, m.w.N.).

3. Die Beschwerde ist zulässig.