LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.04.2011
L 5 KR 533/10 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 13.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 210/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.04.2011 (L 5 KR 533/10 B) - DRsp Nr. 2011/8442

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 533/10 B

DRsp Nr. 2011/8442

Der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.07.2010 wird aufgehoben.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnende Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 13.07.2010 war aufzuheben, weil das SG Köln nicht örtlich für die Bescheidung des PKH-Antrages zuständig war.

Nach § 57 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist, wenn der Kläger seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland hat, das SG örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Der Antragsteller hat seinen Wohnsitz in Sarajevo (Föderation Bosnien und Herzegowina). Beklagte des (beabsichtigten) Hauptsacheverfahrens ist die Bundesrepublik Deutschland. Diese hat ihren "Sitz" in der Bundeshauptstadt Berlin. Damit ist das SG Berlin für die Bearbeitung der Hauptsache wie auch der weiteren Nebenverfahren örtlich zuständig.