LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.04.2011
L 19 AS 633/11 B ER RG
Vorinstanzen:
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 2681/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.04.2011 (L 19 AS 633/11 B ER RG) - DRsp Nr. 2011/8439

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 633/11 B ER RG

DRsp Nr. 2011/8439

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 30.03.2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 30.03.2011 hat der erkennende Senat den Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz unter Verpflichtung des Antragsgegners zur einstweiligen Gewährung von Grundsicherungsleistungen abgelehnt.

Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge ist unzulässig und daher nach § 178a Abs. 4 S. 1 SGG zu verwerfen.

Nach § 178a Abs. 1 S. 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Rüge muss nach § 178a Abs. 2 S. 5 SGG unter anderem das Vorliegen der in Abs. 1 S. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. Hieran fehlt es.